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Baugewerbe
Anders als beim Bauhandwerk ist die Ausübung des B. (Bauindustrie) nach der
Gewerbeordnung
von keiner persönlichen oder sachlichen Qualifikation abhängig. Der Unterschied zwischen B. und Bauhandwerk ist vor allem von Bedeutung für die Frage, ob
Schwarzarbeit
vorliegt, ferner für die Kontrolle der Zuverlässigkeit. Beim B. wird der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden lediglich durch die Untersagungsmöglichkeit nach § 35 GewO gewährleistet. Zu den Anforderungen, die das Bauordnungsrecht bei größeren Bauvorhaben an die Sachkunde des örtlichen Bauleiters stellt, s. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 56 BauO NRW vom 26. 6. 1984, GVBl. 419). Über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Baumeister" s. VO vom 2. 4. 1979 (BGBl. I 419). Abweichend von der oben dargestellten handwerksrechtlichen Unterscheidung wird im Sprachgebrauch der Bauwirtschaft und bei der Bezeichnung ihrer Verbände zwischen
Baugewerbe
i.S.v. mittelständischen Unternehmen einschließlich
Handwerk
und Bauindustrie i.S.v. Großunternehmen unterschieden.