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Befähigungsnachweis
ist die Bezeichnung für den vor der Zulassung zu zahlreichen Berufen erforderlichen
Nachweis der fachlichen (theoretischen und/oder praktischen) Vorbildung. Einen nicht (z.
B. durch Voraussetzung einer praktischen Tätigkeit, Ausbildungsgang oder Prüfung)
formalisierten B. bezeichnet die Gesetzessprache meist als "Sachkunde" oder
fachliche Eignung (Gegensatz: persönliche Eignung; Zuverlässigkeit). Als "großer
Befähigungsnachweis" wird das Bestehen der Meisterprüfung im
Handwerk
bezeichnet,
die zum selbständigen
Betrieb
eines Handwerks (HandwerksO §§ 1, 7I), zur Ausbildung von
Lehrlingen (§ 21) sowie zur Führung des Meistertitels (§ 51) berechtigt. Die
Vereinbarkeit dieses Nachweises für alle Handwerkszweige mit Art. 12 GG wurde vom BVerfG
(17. 7. 1961, BVerfGE 13, 97) bejaht.