Gebäudetechnik

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Beschäftigungsort
 
Maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der

Beschäftigungsort.Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die

Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an

mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem

die Arbeitsstätte Ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Ist eine feste Arbeitsstätte

nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als

Beschäftigungsort der Ort , an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Für im Ausland tätige

Arbeitnehmer gilt nach dem Ausstrahlungsprinzip der bisherige Beschäftigungsort als

fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an

dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.