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Betriebliche Übung
Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag,
einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aus entsprechenden gesetzlichen
Regelungen. Daneben können solche Ansprüche auch aus dem Grundsatz der betrieblichen
Übung erwachsen. Im wesentlichen kommt das bei Gratifikationen und bei betrieblichen
Sozialleistungen in Betracht. Der Arbeitgeber kann aber jede Bindung für die Zukunft
ausschließen. Erst nach mehrmaliger uneingeschränkter Maßnahme besteht für den
Arbeitnehmer ein Anspruch aus betrieblicher Übung.