Gebäudetechnik

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Carnet TIR
 
Für die Beförderung von Waren im Carnet-TIR-Verfahren gilt das Zollübereinkommen

über den internationalen Warentransport vom 14.November 1975. Bei dem antragsbedingten

Zollverfahren (Art.91Abs.2bZiffern1–3 des Zollkodexes) müssen die Fahrzeuge oder

Behälter zollsicher hergerichtet und mit einer Verschlußanerkenntnis ausgestattet sein.

Die Kennzeichnung durch TIR-Tafeln ist obligatorisch. In Deutschland werden die CarnetsTIR

vom Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Frankfurt/Main und den

angeschlossenen Landesverbänden ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen.