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Dauernde Lasten
im Privatvermögen werden einkommensteuerlich zugunsten des Verpflichteten nicht wie
Leibrenten mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem vollen Betrag als Werbungskosten (§ 9
EStG) oder Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abgezogen und in gleicher Weise dem
Berechtigten in vollem Umfange als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG)
zugerechnet. D.L. (nicht Leibrenten) liegen vor, wenn die Zahlungen gewinn-, umsatz- oder
einkommensabhängig sind oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO unterliegen oder wenn
es sich um eine Schadensersatzrente (§ 843 BGB) handelt.