Gebäudetechnik

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Dauernde Lasten
 
im Privatvermögen werden einkommensteuerlich zugunsten des Verpflichteten nicht wie

Leibrenten mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem vollen Betrag als Werbungskosten (§ 9

EStG) oder Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abgezogen und in gleicher Weise dem

Berechtigten in vollem Umfange als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG)

zugerechnet. D.L. (nicht Leibrenten) liegen vor, wenn die Zahlungen gewinn-, umsatz- oder

einkommensabhängig sind oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO unterliegen oder wenn

es sich um eine Schadensersatzrente (§ 843 BGB) handelt.