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Dauerschuldverhältnis
ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft
(z.B. Kauf, Werkvertrag), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun,
Unterlassen oder Verhalten begründet (z.B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag). Auf ein
D. finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse
entsprechende Anwendung. Doch sind die gestaltenden Rechtsgeschäfte der Anfechtung und
des Rücktritts vom Vertrag, die sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
zurückwirken, hier weitgehend – insbes. nach Beginn des D. – durch die erst
für die Zukunft wirkende
Kündigung
ersetzt. So hat z.B. die Anfechtung eines Arbeits-
oder Gesellschaftsvertrags wegen eines Willensmangels nach Beginn des D. nach der Rspr.
nur die Wirkung einer (fristlosen) Kündigung. Die Möglichkeit der Ausgestaltung von D.
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (übermäßige Laufzeit usw.) ist beschränkt (§
11 Nr. 12 AGBG).