Gebäudetechnik

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Dienstvertrag
 
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen

Dienste, der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611

BGB). Entscheidend gegenüber dem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum

Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Deshalb

ist z.B. der Architektenvertrag nach der Rspr. i.d.R. ein Werkvertrag, auch wenn dem

Architekten statt der Planerstellung nur die örtliche Bauaufsicht obliegt

(Einstehenmüssen für den Erfolg). Gegenstand eines D. können Dienste jeder Art sein;

liegt eine selbständige höhere – meist geistige – Tätigkeit wirtschaftlicher

Art vor (z.B. Rechtsanwaltsvertrag), so gelten die Besonderheiten des

Geschäftsbesorgungsvertrags. Verpflichtet sich jemand, Dienste durch einen anderen

leisten zu lassen (Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft), so liegt, sofern dieser nicht

als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig werden soll, kein D., sondern ein sog.

Dienstverschaffungsvertrag vor, den der Vertragspartner mit Stellung der Arbeitskraft

bereits erfüllt hat. Besondere Bedeutung hat der D. für das Recht der abhängigen

Arbeit: Verpflichtet sich jemand zur Leistung von Diensten, indem er in einen Betrieb

eingegliedert, der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen, diesem aber gleichzeitig

eine Fürsorgepflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer auferlegt wird, so spricht man von

einem Arbeitsvertrag . Dieser unterscheidet sich vom D. insbes. dadurch, daß aus der

sozialen Einordnung heraus weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten – z.B.

Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht, Sozialansprüche, Arbeitsschutz, Urlaub usw. –

entstehen. Für den Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften über den D. nur hilfsweise;

die Bestimmungen für Handlungsgehilfen und Handelsvertreter im HGB, für gewerbliche

Arbeitnehmer und technische Angestellte in der GewO usw. gehen als Sonderregelung vor;

s.i.e. dort. Auch die Rspr. hat dem mehr personenrechtlich orientierten Arbeitsverhältnis

insoweit Rechnung getragen, als die allgemeinen Vorschriften, z.B. über die Haftung des

Arbeitnehmers, nur ergänzend herangezogen werden können. Weitgehend nach

arbeitsrechtlichen Sondervorschriften, vor allem nach dem BerufsbildungsG vom 14. 8. 1969

(BGBl. I 1112) und der hierdurch geänderten Handwerksordnung, richten sich auch

Ausbildungsverhältnisse, insbes. das Lehr- und das Volontärverhältnis. Soweit das

Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, z.B. das Beamtenverhältnis, gelten

gleichfalls Sonderbestimmungen.Ein D. liegt stets vor, wenn die vereinbarte Dienstleistung

den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese braucht nicht notwendig in

Geld zu bestehen; mangels Vereinbarung der Höhe ist eine etwa bestehende Taxe, sonst die

ortsübliche Vergütung zu entrichten (§ 612 BGB). Die Dienste sind im Zweifel in Person

zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB);

anders aber bei Arbeitsverhältnissen, Betriebsübergang. Kommt der Dienstberechtigte mit

der Annahme der Dienste in Annahmeverzug, so kann der Verpflichtete die Vergütung ohne

Nachleistungspflicht verlangen; er muß sich allerdings einen anderweitigen Verdienst oder

ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen (§ 615 BGB). Bei unverschuldeter

Unmöglichkeit der Annahme der Dienste trägt nach der Rspr. der Dienstherr grundsätzlich

das sog. Betriebsrisiko (dort auch über das Arbeitskampfrisiko); er ist daher z.B.

weiterhin lohnzahlungspflichtig, wenn die Arbeit wegen mangelnder Rohstoffe,

Stromausfalls, mangelnden Absatzes usw. nicht abgenommen werden kann. Der

Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, daß der Dienstverpflichtete für eine

verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit – entscheidend ist hier die vereinbarte

Dauer des Dienstverhältnisses – durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne

sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird (§ 616 BGB), z.B. durch den Tod

eines nahen Verwandten o. dgl. Soweit die Verhinderung auf einer Erkrankung des

Dienstpflichtigen beruht, gelten auch hier wieder arbeitsrechtliche Sondervorschriften,

die regelmäßig die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen zwingend

vorsehen. Hat der Dienstverpflichtete daneben Ansprüche gegen einen Dritten (z.B. aus

einer ihm schuldhaft zugefügten Körperverletzung, aus einem Versicherungsvertrag o.

dgl.), so hat er diese an den Dienstherrn abzutreten oder für diesen im Wege der

Drittschadensliquidation geltendzumachen; der Schädiger wird durch die

Lohnfortzahlungspflicht nicht befreit. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der

vereinbarten Zeit (§ 620 BGB), mit Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag

sowie – bei unbefristeten Dienstverhältnissen – durch Kündigung. Eine

ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zulässig

(§ 621 BGB); diese richten sich nach der Art der Entlohnung (z.B. bei wöchentlicher

Entlohnung spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Schluß dieser Woche, bei

monatlicher Entlohnung spätestens am 15. eines Monats für den Schluß des Kalendermonats

usw.). Die Kündigung ist als gestaltendes Rechtsgeschäft unwiderruflich, formfrei,

zugangsbedürftig und grundsätzlich bedingungsfrei. Das Dienstverhältnis kann darüber

hinaus von jedem Teil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger

Grund hierfür vorliegt (§ 626 I BGB, außerordentliche Kündigung). Dieses

Kündigungsrecht ist zwingend. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen

beider Vertragsteile die Fortsetzung des D. bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist

nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann; ein Verschulden des anderen Teils

ist häufig, aber nicht stets Voraussetzung (z.B. strafbare Handlungen, beharrliche

Arbeitsverweigerung, Vertrauensbruch usw.). Die außerordentliche Kündigung muß binnen 2

Wochen seit Kenntnis des – auf Verlangen anzugebenden – wichtigen Grundes

erklärt werden; sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt (§ 626 II BGB). Bei Diensten

höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (z.B.

Rechtsanwaltsvertrag), ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung möglich (§ 627

BGB). Nach der Kündigung eines dauernden D. oder Arbeitsverhältnisses hat der Dienstherr

die Pflicht, dem Dienstverpflichteten auf Verlangen Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§

629 BGB); die Vergütungspflicht besteht während dieser Zeit fort. Bei Beendigung des D.

kann der Verpflichtete ferner ein schriftliches Zeugnis des Dienstherrn über den D. und

dessen Dauer verlangen (§ 630 BGB; vgl. auch § 113 GewO, § 73 HGB). Die Rspr. nimmt

darüber hinaus an, daß der Dienstverpflichtete bereits angemessene Zeit vor Beendigung

des D. zur Bewerbung für eine neue Stelle ein Zeugnis (Zwischenzeugnis) verlangen kann.

Das Zeugnis muß wahr sein; es hat die Art der bisherigen Beschäftigung möglichst genau

anzugeben. Auf besonderes Verlangen des Dienstverpflichteten ist es auf die Leistungen und

die Führung im Dienst (außerdienstlich nur, soweit dies hierauf einen Einfluß hatte) zu

erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Auf die Erteilung eines (richtigen und

vollständigen) Zeugnisses kann geklagt werden.