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Dienstvertrag
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen
Dienste, der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611
BGB). Entscheidend gegenüber dem
Werkvertrag
ist also die bloße Verpflichtung zum
Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Deshalb
ist z.B. der Architektenvertrag nach der Rspr. i.d.R. ein Werkvertrag, auch wenn dem
Architekten statt der Planerstellung nur die örtliche
Bauaufsicht
obliegt
(Einstehenmüssen für den Erfolg). Gegenstand eines D. können Dienste jeder Art sein;
liegt eine selbständige höhere – meist geistige – Tätigkeit wirtschaftlicher
Art vor (z.B. Rechtsanwaltsvertrag), so gelten die Besonderheiten des
Geschäftsbesorgungsvertrags. Verpflichtet sich jemand, Dienste durch einen anderen
leisten zu lassen (Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft), so liegt, sofern dieser nicht
als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig werden soll, kein D., sondern ein sog.
Dienstverschaffungsvertrag vor, den der Vertragspartner mit Stellung der Arbeitskraft
bereits erfüllt hat. Besondere Bedeutung hat der D. für das Recht der abhängigen
Arbeit: Verpflichtet sich jemand zur Leistung von Diensten, indem er in einen Betrieb
eingegliedert, der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen, diesem aber gleichzeitig
eine Fürsorgepflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer auferlegt wird, so spricht man von
einem Arbeitsvertrag . Dieser unterscheidet sich vom D. insbes. dadurch, daß aus der
sozialen Einordnung heraus weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten – z.B.
Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht, Sozialansprüche, Arbeitsschutz, Urlaub usw. –
entstehen. Für den Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften über den D. nur hilfsweise;
die Bestimmungen für Handlungsgehilfen und
Handelsvertreter
im HGB, für gewerbliche
Arbeitnehmer und technische Angestellte in der GewO usw. gehen als Sonderregelung vor;
s.i.e. dort. Auch die Rspr. hat dem mehr personenrechtlich orientierten Arbeitsverhältnis
insoweit
Rechnung
getragen, als die allgemeinen Vorschriften, z.B. über die
Haftung
des
Arbeitnehmers, nur ergänzend herangezogen werden können. Weitgehend nach
arbeitsrechtlichen Sondervorschriften, vor allem nach dem BerufsbildungsG vom 14. 8. 1969
(BGBl. I 1112) und der hierdurch geänderten Handwerksordnung, richten sich auch
Ausbildungsverhältnisse, insbes. das Lehr- und das Volontärverhältnis. Soweit das
Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, z.B. das Beamtenverhältnis, gelten
gleichfalls Sonderbestimmungen.Ein D. liegt stets vor, wenn die vereinbarte Dienstleistung
den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese braucht nicht notwendig in
Geld zu bestehen; mangels Vereinbarung der Höhe ist eine etwa bestehende Taxe, sonst die
ortsübliche Vergütung zu entrichten (§ 612 BGB). Die Dienste sind im Zweifel in Person
zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB);
anders aber bei Arbeitsverhältnissen, Betriebsübergang. Kommt der Dienstberechtigte mit
der Annahme der Dienste in Annahmeverzug, so kann der Verpflichtete die Vergütung ohne
Nachleistungspflicht verlangen; er muß sich allerdings einen anderweitigen Verdienst oder
ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen (§ 615 BGB). Bei unverschuldeter
Unmöglichkeit der Annahme der Dienste trägt nach der Rspr. der Dienstherr grundsätzlich
das sog. Betriebsrisiko (dort auch über das Arbeitskampfrisiko); er ist daher z.B.
weiterhin lohnzahlungspflichtig, wenn die Arbeit wegen mangelnder Rohstoffe,
Stromausfalls, mangelnden Absatzes usw. nicht abgenommen werden kann. Der
Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, daß der Dienstverpflichtete für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit – entscheidend ist hier die vereinbarte
Dauer des Dienstverhältnisses – durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der
Dienstleistung
verhindert wird (§ 616 BGB), z.B. durch den Tod
eines nahen Verwandten o. dgl. Soweit die Verhinderung auf einer Erkrankung des
Dienstpflichtigen beruht, gelten auch hier wieder arbeitsrechtliche Sondervorschriften,
die regelmäßig die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen zwingend
vorsehen. Hat der Dienstverpflichtete daneben Ansprüche gegen einen Dritten (z.B. aus
einer ihm schuldhaft zugefügten Körperverletzung, aus einem Versicherungsvertrag o.
dgl.), so hat er diese an den Dienstherrn abzutreten oder für diesen im Wege der
Drittschadensliquidation geltendzumachen; der Schädiger wird durch die
Lohnfortzahlungspflicht nicht befreit. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der
vereinbarten Zeit (§ 620 BGB), mit Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag
sowie – bei unbefristeten Dienstverhältnissen – durch Kündigung. Eine
ordentliche
Kündigung
ist nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zulässig
(§ 621 BGB); diese richten sich nach der Art der Entlohnung (z.B. bei wöchentlicher
Entlohnung spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Schluß dieser Woche, bei
monatlicher Entlohnung spätestens am 15. eines Monats für den Schluß des Kalendermonats
usw.). Die
Kündigung
ist als gestaltendes
Rechtsgeschäft
unwiderruflich, formfrei,
zugangsbedürftig und grundsätzlich bedingungsfrei. Das Dienstverhältnis kann darüber
hinaus von jedem Teil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
Grund hierfür vorliegt (§ 626 I BGB, außerordentliche Kündigung). Dieses
Kündigungsrecht ist zwingend. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung des D. bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist
nach
Treu und Glauben
nicht mehr zugemutet werden kann; ein Verschulden des anderen Teils
ist häufig, aber nicht stets Voraussetzung (z.B. strafbare Handlungen, beharrliche
Arbeitsverweigerung, Vertrauensbruch usw.). Die außerordentliche
Kündigung
muß binnen 2
Wochen seit Kenntnis des – auf Verlangen anzugebenden – wichtigen Grundes
erklärt werden; sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt (§ 626 II BGB). Bei Diensten
höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (z.B.
Rechtsanwaltsvertrag), ist eine jederzeitige außerordentliche
Kündigung
möglich (§ 627
BGB). Nach der
Kündigung
eines dauernden D. oder Arbeitsverhältnisses hat der Dienstherr
die Pflicht, dem Dienstverpflichteten auf Verlangen Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§
629 BGB); die Vergütungspflicht besteht während dieser Zeit fort. Bei Beendigung des D.
kann der Verpflichtete ferner ein schriftliches Zeugnis des Dienstherrn über den D. und
dessen Dauer verlangen (§ 630 BGB; vgl. auch § 113 GewO, § 73 HGB). Die Rspr. nimmt
darüber hinaus an, daß der Dienstverpflichtete bereits angemessene Zeit vor Beendigung
des D. zur Bewerbung für eine neue Stelle ein Zeugnis (Zwischenzeugnis) verlangen kann.
Das Zeugnis muß wahr sein; es hat die Art der bisherigen
Beschäftigung
möglichst genau
anzugeben. Auf besonderes Verlangen des Dienstverpflichteten ist es auf die Leistungen und
die Führung im Dienst (außerdienstlich nur, soweit dies hierauf einen Einfluß hatte) zu
erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Auf die Erteilung eines (richtigen und
vollständigen) Zeugnisses kann geklagt werden.