Gebäudetechnik

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Diskriminierungsverbot im Geschäftsverkehr
 
Durch § 26 II GWB ist marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen und Unternehmen mit

vertikaler Preisbindung untersagt, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der

gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unmittelbar oder mittelbar

unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich

gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln. Ein

Verstoß gegen das Verbot begründet Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§

35GWB; § 823 II BGB). Ein vorsätzlicher Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit

bußgeldbedroht (§ 38INr.8GWB). S. ferner Anschlußzwang, Boykott.