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Diskriminierungsverbot nach europ. Gemeinschaftsrecht
Das D. ist in den verschiedenen Ausprägungen der Verträge der gemeinschaftsrechtliche
Gleichheitssatz (grundrechtsähnlich oder Grundrecht). Verboten ist die willkürliche
Ungleichbehandlung, vor allem die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den
Wohnsitz. Zur Feststellung der Gleichheit nach Gegenstand und Maßstab ist wesentlich auf
den Zweck der gemeinschaftsrechtlichen
Norm
und ihre spezifisch gemeinschaftsrechtlichen
Zielsetzungen abzustellen. Nach der Rspr. des EuGH ist das D. weitgehend unmittelbar
geltendes Gemeinschaftsrecht und nicht bloß Programmsatz. Für den EGV ist das D. wegen
unterschiedlicher Nationalität niedergelegt in Art. 7 I, konkretisiert für
Handelsmonopole, Landwirtschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit und
Niederlassungsfreiheit
in
Art. 44, 45, 48, 52. Über Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vgl. Art. 60, 73a; 73 g
über Verkehrsregelung und
Wettbewerbsbeschränkungen
Art. 76, 85, 86. D. nach der
Herkunft (Wohnsitz usw.) bestehen insbes. für den Agrarmarktsektor nach Art. 33I, 40 III,
für den Kapitalverkehr nach Art. 73a ff., für den Bereich des Verkehrs nach Art. 79 I
(dazu VO Nr. 11 vom 27. 6. 1960. ABl. 1121). Der EGKStV enthält allgemeine D. in Art. 4
und 3b sowie besondere D. hins. Preisen und Transporttarifen in Art. 60, 70, für
Wettbewerbsbeschränkungen
und Kartelle in Art. 4d und 65, für
Unternehmenszusammenschlüsse und marktbeherrschende Unternehmen in Art. 66.