Gebäudetechnik

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Eigenbetriebe
 
sind wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit

besitzen; sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Beziehungen stehen. Keine E. sind Betriebe, die von der Gemeinde als

sog. Eigengesellschaft in der Form einer juristischen Person betrieben werden (z.B.

Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung; häufig bei Verkehrs- oder

Versorgungsunternehmen), und solche, an denen die Gemeinde nur beteiligt ist, ebensowenig

gemeindliche Einrichtungen, die nicht wirtschaftliche Unternehmen sind (z.B. Schwimmbad,

Schlachthof). Rechtsverhältnisse, Verwaltung und Betrieb der gemeindlichen E. sind in den

Gemeindeordnungen der Länder und ergänzend durch die Eigenbetriebsverordnung vom 21. 11.

1938 (RGBl. I 1650) nebst Ausführungsanweisung vom 22. 3. 1939 geregelt, soweit die

Länder keine neuen Vorschriften erlassen haben.