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Eigenkapital
Finanzielle Mittel, die der Unternehmung von den rechtlichen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.
Eigenkapital
und
Fremdkapital
ergeben zusammen das Gesamtkapital. Während die Fremdkapitalgeber erfolgsunabhängige Verzinsungsansprüche ihres Kapitals erhalten (Fremdkapitalzinsen), stehen den Eigenkapitalgebern erfolgsabhängige Zahlungsansprüche zu, die von der Höhe des Unternehmenserfolgs bestimmt werden. In der Praxis finden sich auch Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, z. B. Optionsanleihen.
Das bilanzielle
Eigenkapital
ergibt sich aus der Differenz der Buchwerte aller Aktiva abzüglich aller Schulden. Es entspricht dem sog. Reinvermögen, d. h. dem Teil des Anlage- und Umlaufvermögens, der mit
Eigenkapital
finanziert ist. Das bilanzielle
Eigenkapital
enthält häufig stille Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und zu dem bilanziellen
Eigenkapital
hinzugerechnet werden, erhält man das effektive Eigenkapital.
Das
Eigenkapital
hat einerseits eine Haftungsfunktion und andererseits eine Bemessungsfunktion für den Umfang der Verfügungsrechte (wie z. B. zur Geschäftsführung, Information, Kontrolle) der Anteilseigner, die im einzelnen von der Rechtsform und Satzung abhängig sind. Die Haftungsfunktion besteht darin, daß im Falle von Verlusten des Unternehmens zunächst das
Eigenkapital
vermindert wird (sog. Voraushaftungs- oder Verlustpufferfunktion) und für den Fall der
Insolvenz
zunächst das
Fremdkapital
zurückbezahlt werden muss, bevor die Eigenkapitalgeber ihre (verbleibenden) Anteile erhalten (= sog. Insolvenzpufferfunktion).
Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat das Eigenkapitalkonto grundsätzlich Saldencharakter, d. h. der Anfangsbestand wird fortgeschrieben um Einlagen und Entnahmen sowie Gewinne bzw. Verluste (= variables Konto). Lediglich das Konto des Kommanditisten und das Konto des Stillen Gesellschafters haben Höchstwertcharakter, d. h. deren
Haftung
ist hierauf begrenzt.
Bei Kapitalgesellschaften setzt sich das
Eigenkapital
gemäß § 266II HGB aus folgenden Komponenten zusammen:
Gezeichnetes
Kapital
Kapitalrücklage
Gewinnrücklage
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Das gezeichnete
Kapital
hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Bei Aktiengesellschaften wird es als Grundkapital (§ 6 AktG) und bei der GmbH als
Stammkapital
(§ 5 GmbHG) bezeichnet. Soweit es nicht voll eingezahlt ist, sind ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem
Anlagevermögen
gesondert auszuweisen. Die Kapitalrücklage enthält neben dem gezeichneten
Kapital
weitere Beträge, die dem Unternehmen von außen zugeführt wurden, darin unterscheidet sie sich von der Gewinnrücklage. In die Kapitalrücklage ist das Agio einzustellen, welches sich bei der Aktienausgabe zu einem Kurs über dem Nominalbetrag ergibt. Gewinnrücklagen entstehen durch einbehaltene Gewinne. Die Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Gewinnrücklagen sind im AktG detailliert geregelt.
Im Konzernabschluss werden innerhalb des Eigenkapitals auch die sog. Anteile in Fremdbesitz (Minderheitenanteile) gezeigt, nach IAS und US-GAAP gehören diese nicht zum Eigenkapital, sondern stellen eine eigenständige Bilanzposition - zwischen Eigen- und
Fremdkapital
- dar. Ferner ist nach IAS und US-GAAP der sog. Eigenkapitalspiegel, in dem die innerjährige Entwicklung der einzelnen Eigenkapitalpositionen aufgezeigt wird, Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.