Gebäudetechnik

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Eigentumsaufgabe
 
Gibt der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz einer

beweglichen Sache auf (z.B. bewußtes Liegenlassen), so verliert er das Eigentum; die

Sache wird herrenlos und unterliegt dem Aneignungsrecht (§ 959 BGB, sog. Dereliktion).

Die E. ist – anders als die Aneignung – ein Rechtsgeschäft, setzt also insbes.

Geschäftsfähigkeit des Aufgebenden voraus. Auch das Eigentum an einem Grundstück kann

– ohne Rücksicht auf die fortbestehenden, hieran begründeten Grundstücksrechte

– durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im

Grundbuch aufgegeben werden (§ 928 BGB).