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Eigentumsaufgabe
Gibt der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum
zu verzichten, den Besitz einer
beweglichen
Sache
auf (z.B. bewußtes Liegenlassen), so verliert er das Eigentum; die
Sache
wird herrenlos und unterliegt dem Aneignungsrecht (§ 959 BGB, sog. Dereliktion).
Die E. ist – anders als die Aneignung – ein Rechtsgeschäft, setzt also insbes.
Geschäftsfähigkeit
des Aufgebenden voraus. Auch das
Eigentum
an einem Grundstück kann
– ohne Rücksicht auf die fortbestehenden, hieran begründeten Grundstücksrechte
– durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im
Grundbuch
aufgegeben werden (§ 928 BGB).