Gebäudetechnik

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Einmanngesellschaft
 
Eine E. ist nur bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Sowohl bei der

Aktiengesellschaft als auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein

Gesellschafter bereits bei der Gründung sämtliche Aktien (§§ 2, 42 AktG) bzw.

Geschäftsanteile (§ 1 GmbHG) übernehmen oder diese nachträglich erwerben. Bei einer

Personengesellschaft ist die E. begrifflich ausgeschlossen. Für Rechtsgeschäfte des

Alleingesellschafters einer GmbH mit der E. gilt das Verbot des Selbstkontrahierens –

§ 181 BGB – (§ 35 IV GmbHG). Zur persönlichen Haftung des Gesellschafters der E.

Durchgriffshaftung.