Gebäudetechnik

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Einrede
 
Die E. ist ein Recht, das die Durchsetzung des subjektiven Rechts eines anderen

verhindert, also ein Gegenrecht. Durch dieses negative Recht wird das subjektive Recht

nicht vernichtet (anders s.u. Einwendung), sondern nur in seiner Verwirklichung mehr oder

weniger beeinträchtigt (Leistungsverweigerungsrecht). Da sich die Durchsetzung eines

subjektiven Rechts regelmäßig in der Form des Anspruchs äußert, ist E. das Recht, die

Erfüllung eines Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z.B. Einrede des

nichterfüllten Vertrags; gegenseitiger Vertrag). Man unterscheidet die aufschiebende E.

(hemmende, dilatorische E., z.B. die E. des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten

Vertrags, der Stundung usw.) und die dauernde E. (zerstörende, peremptorische E., z.B.

die Verjährung). Die Geltendmachung einer nur aufschiebenden E. (sie führt zur

Klageabweisung als zur Zeit unbegründet oder – z.B. beim Zurückbehaltungsrecht

– zur Verurteilung Zug um Zug) hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des

Hindernisses nicht; bei einer dauernden E. ist die Verwirklichung des Rechts dagegen

praktisch für immer ausgeschlossen. Der E. kann zur Entkräftung von der anderen Seite

eine Gegeneinrede (Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten

werden (z.B. gegenüber der E. der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und

Glauben durch rechtsmißbräuchliche Herbeiführung der Verjährung).Anders als die E.,

die das Recht als solches unberührt läßt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt,

beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit.

Man unterscheidet rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen. Bei den

rechtshindernden Einwendungen ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden

(z.B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge

Sittenwidrigkeit u. dgl.), bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ist ein zunächst

wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z.B. infolge Erfüllung,

Rücktritt vom Vertrag usw.). Der Unterschied zur E. besteht darin, daß die Einwendung

als anspruchsvernichtender Umstand im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist,

während die E. als bloßes Gegenrecht vom Einredeberechtigten vorgetragen werden muß. So

ist z.B. eine Klage wegen Nichtigkeit des Vertrags infolge Geschäftsunfähigkeit eines

Teils von Amts wegen abzuweisen, wegen Verjährung der Forderung aber nur, wenn sich der

Schuldner auf sie beruft. Im Zivilprozeßrecht werden abweichend hiervon alle Umstände,

die nicht nur in einem bloßen Leugnen des Klageanspruchs bestehen (z.B. Bestreiten der

Hingabe der Darlehenssumme), als Einreden bezeichnet. Diese können sowohl auf

prozessualem (prozeßhindernde Einrede) als auch auf materiellrechtlichem Gebiet liegen.

Die materiell-rechtlichen "Einreden" umfassen daher sowohl rechtsverneinende,

d.h. rechtshindernde und rechtsvernichtende Umstände (das sind die oben genannten

Einwendungen) als auch rechtshemmende Tatsachen (die eigentlichen Einreden). Die

Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer E. trägt regelmäßig –

d.h. soweit keine andere Verteilung der Beweislast vorgesehen ist – derjenige, der

sich auf sie beruft.