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Einzelunternehmung
Rechtsform einer Unternehmung des privaten Rechts, welche von einer Einzelperson, dem
Kaufmann, rechtlich repräsentiert wird. Rechtsgrundlage ist das HGB §§ 1 – 104.
Der Einzelunternehmer betreibt seine Geschäfte unter seinem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen als
Firma
gem. § 18 HGB. Die Unternehmung wird von dem
Einzelunternehmer persönlich geleitet (Personengesellschaft), der unbeschränkt mit
seinem ganzen Privatvermögen haftet und dem der
Gewinn
oder
Verlust
uneingeschränkt
zufällt. Der Tod des Inhabers löst die Unternehmung auf. Dem Einzelunternehmer stehen
relativ wenige Finanzierungsquellen zur Verfügung. Hauptfinanzierungsquelle ist seine
Einlage (im Gegensatz zur Entnahme) und gegebenenfalls die Kreditfinanzierung durch
Banken. Die Kreditfinanzierung wird hier naturgemäß durch die Personalsicherheiten und
das Vermögen des Inhabers begrenzt. Die Einzelunternehmung hat keine Publizitäts- oder
Prüfungspflichten zu erfüllen. Außer der allgemeinen Pflicht für jeden Kaufmann, gem.
§ 238 ff. HGB eine
Handelsbilanz
zu erstellen, welche wiederum maßgeblich für die
Steuerbilanz
ist (§ 5 EStG), bestehen keine Vorschriften zur Rechnungslegung. Die
Steuerbelastung ergibt sich im wesentlichen aus der Vermögensteuer, der
Gewerbesteuer
und
der
Einkommensteuer
für die Einkünfte des Inhabers.