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Einzugsstelle
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) sind an die Krankenkassen (Einzugstellen) zu zahlen (§ 28h I
Satz 2 SGB IV). Die Annahme dieser Beiträge kommt jeder gesetzlichen Krankenkasse zu.
Daneben hat die Einzugstelle eine Vielzahl weiterer Aufgaben, die sie gegenüber den
anderen Versicherungsträgern und den Arbeitgebern zu erfüllen hat: z.B. das Verfolgen
von Beitragsansprüchen, die nicht rechtzeitig gezahlt werden, oder die Beratung der
Arbeitgeber.