Gebäudetechnik

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Energieausweis Gebäude
 
Bisher kannten wir die Energie-Schluckspechte nur von den Energielabels bei Haushaltsgeräten oder den Verbrauchsangaben bei Kraftfahrzeugen. Seit 1. Januar 2009 wird eine Energie-zertifizierung als weitere Orientierungshilfe nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch bei privaten und gewerblichen Immobilien, ausgenommen Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und denkmalgeschützte Gebäude, EU-weit gesetzlich zur Auflage gemacht.

Bei einem Mieterwechsel, Pächterwechsel oder einem Verkauf muss dann der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung durch einen Energieausweis dokumentiert werden, der gegebenenfalls auch Modernisierungsempfehlungen ohne Umsetzungsverpflichtung enthält.



Tipp: Bei der Suche nach neuen Büroimmobilien kann also jetzt schon im Voraus genau berechnet werden, welche Immobilie die geringeren laufenden Kosten verursachen wird. Oftmals zahlt sich ein etwas höherer Mietpreis durch geringere Heizkosten schnell wieder aus. Denn gerade in Büros stellt die Heizleistung einen wichtigen Posten dar. Die Angestellten sitzen den ganzen Tag bewegungslos und haben daher meist schneller das Bedürfnis, die Heizung anzuschalten. Der Energiepass kann daher eine wichtige Entscheidungshilfe sein, wenn man ihn zu lesen weiß.



Die ermittelten Daten werden in Form eines Energiebedarfswertes nachgewiesen.
Die Angabe des Energiebedarfs erfolgt in kWh/m²·a (Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr).
Die optische Darstellung erfolgt in einer Farbverlaufsskala von
Grün (hohe Energieeffizienz) über Gelb (durchschnittliche Energieeffizienz) bis Rot (schlechte Enrgieeffizienz)

Bei Nichtvorlage dieses Ausweises (Gültigkeitsdauer 10 Jahre ab Ausstellungsdatum), kann ein Bußgeld festgelegt werden.



Der Energieverbrauch wird entweder nach dem Energiebedarf oder nach dem Energieverbrauch ermittelt:

Bedarfsausweis

(Ermittlung des Energieverbrauchs auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz, z. B. unter Einsatz einer Wärmebildkamera, und der Heizungsanlage eines Gebäudes. Die Ermittlung ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten)


►Vorgeschrieben für alle Neubauten ab dem Jahr 2002.

► Für Wohngebäude bis zu 4 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1997 gestellt wurde, ist ab dem 01.10.2008 der Bedarfausweis erforderlich.
Ausnahme: Wenn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierungsmaßnahmen mindestens das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 erreicht wurde, ist die Verbrauchsmessung zulässig.



Verbrauchsausweis

(Diese Energieverbrauchsermittlung ist stark vom individuellen Nutzerverhalten abhängig und erfolgt nach dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, bereinigt um den standortindividuellen Klimafaktor. Damit wird erreicht, dass starke Schwankungen im Klima egalisiert werden.

► Für alle anderen Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsmessung.


Ab 1.Oktober 2009 gelten folgende Übergangsfristen für alle Eigentümer:
Nachtstromspeicherheizungen, die in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten vor dem 01.01.1990 eingebaut wurden, dürfen ab 2019 nicht mehr betrieben werden und müssen durch effizientere Geräte ersetzt werden.
Nachtstromspeicherheizungen, die ab 01.01.1990 eingebaut wurden, müssen erst nach dem 31.12.2019 ausgetauscht werden.Bis zum 31.12.2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das bisher ungedämmte Dach darüber entsprechend gedämmt werden.