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Fälligkeit
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der
Gläubiger
seine Forderungen
geltend machen kann und der
Schuldner
sie erfüllen muß. Die Fälligkeit wird meist
vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht
zu, kann der
Gläubiger
die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB).
Haben
die Parteien
eine Zeit bestimmt, darf der
Schuldner
seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB).
Leistet der
Schuldner
bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug;