Gebäudetechnik

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Fahrlehrer
 
Nach dem Ges. über das Fahrlehrerwesen vom 25. 8. 1969 (BGBl. I 1336) m. spät. Änd.

bedarf, wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §

2 StVG ( Fahrerlaubnis) erwerben wollen, einer Fahrlehrererlaubnis (§1). Von der

Erlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines

Beschäftigungsverhältnisses bei einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Bewerber

muß mindestens 23 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sein, eine Fahrpraxis von

mindestens 3 Jahren in Klasse 3, bzw. 2 Jahren in Klassen 1 und 2 aufweisen (§§ 2, 3)

und nach einem Vollzeitlehrgang von 5–8 Monaten (§ 4a) die F.prüfung bestehen (§

4); s. ferner AusbildungsO vom 13. 5. 1977 (BGBl. I 733) m. Änd. sowie PrüfungsO vom 27.

7. 1979 (BGBl. I 1263). Der F. erhält einen Fahrlehrerschein, der bei Fahrten mit

Fahrschülern mitzuführen ist (§ 5). Für den Betrieb einer Fahrschule ist eine

besondere Erlaubnis erforderlich. Die Ausbildung zum F. darf nur in amtlich anerkannten

F.-Ausbildungsstätten betrieben werden (§§ 22ff. FahrlG, §§ 6ff. DVO vom 16. 9. 1969,

BGBl. I 1763 m. zahlr. Änd.). Überwachung durch die Aufsichtsbehörde gem. § 33. Für

Nachschulungen nach § 2a StVG ist eine besondere Nachschulungserlaubnis erforderlich (§

31). Die Nachqualifikation von F. aus der ehem. DDR (140 Unterrichtsstunden und Prüfung)

regelt die VO vom 11. 12. 1990 (BGBl. I 2705).