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Falschlieferung
Wurden andere als die bestellten Sachen geliefert, liegt eine Falschlieferung vor. Die
Lieferung einer anderen als der geschuldeten
Sache
– ein sogenanntes Aliud –
kann der
Gläubiger
grundsätzlich als Falschlieferung zurückweisen. Bei einem
Handelsgeschäft
muß der Käufer die Falschlieferung dem Verkäufer unverzüglich
anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt – es sei denn, die gelieferte Ware weicht
erheblich von der
Bestellung
ab. Dann muß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als
ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).