Gebäudetechnik

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Firma
 
ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt

und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Eine F. kann nur ein Kaufmann führen (§ 4 I

HGB). Die F. bezeichnet den Kaufmann als Inhaber des Handelsgeschäfts, ist aber lediglich

sein Name. Daraus folgt, daß Träger aller Rechte und Pflichten (insbes. Vertragspartner

und Prozeßpartei) der Kaufmann, nicht etwa die Firma ist. Der Kaufmann kann aber auch

unter seinem bürgerlichen Namen Handelsgeschäfte abschließen, andererseits im privaten

Rechtsverkehr seine F. verwenden. Einzel-F. ist die F. eines Einzelkaufmanns,

Gesellschafts-F. die F. einer Handelsgesellschaft. Personal-F. ist eine F., die den Namen

des Inhabers enthält; Sach-F. eine F., die sich auf den Gegenstand des Unternehmens

bezieht. Die F. entsteht zusammen mit der Kaufmannseigenschaft. Sie erlischt, wenn das

Unternehmen endgültig eingestellt wird oder auf den Umfang eines Kleingewerbes absinkt.

Die F. kann auf eine andere Person übertragen werden, aber nur zusammen mit dem

Handelsgeschäft, für das sie geführt wird (§ 23 HGB). Von dem Rechtsbegriff F. zu

unterscheiden ist der Markenname) und die gebräuchliche Bezeichnung des Unternehmens

(z.B. X-Werk).Für das F.-Recht hat die Rechtslehre folgende Grundsätze aufgestellt:

Firmeneinheit. Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige F. geführt werden. Nur wenn

ein Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, kann er für jedes eine andere F. benutzen.

Für Zweigniederlassungen dürfen Zusätze geführt werden. Firmenöffentlichkeit. Die F.

muß zum Handelsregister angemeldet, eingetragen und bekanntgemacht werden (§ 29 HGB).

Bei Ladengeschäften und Gastwirtschaften ist die F. an Außenseite oder Eingang

anzubringen (§ 15a GewO). Firmenwahrheit. Die F. muß, jedenfalls bei Gründung des

Unternehmens, die Person des Inhabers erkennen lassen. Der Einzelkaufmann muß deshalb

seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden (§ 18 I

HGB), eine offene Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem

die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter (§ 19 I

HGB), eine Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines Komplementärs mit einem die

Gesellschaftsform andeutenden Zusatz (§ 19 II HGB); bei der GmbH & Co. muß die F.

gleichfalls einen entspr. Hinweis enthalten (BGHZ 62, 216). Bei den Kapitalgesellschaften

muß die F. einen Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens oder auch auf die Person eines

Gesellschafters enthalten (§ 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG). Wird die F. von den

ursprünglichen Inhabern veräußert, so wird zugunsten des Grundsatzes der

F.-Beständigkeit hiervon abgewichen. In allen Fällen sind aber täuschende oder

irreführende Zusätze zum sog. Firmenkern, d.h. dem Mindestinhalt einer Firma,

unzulässig (§ 18 II HGB); Firmenbeständigkeit. Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf

und seine Geschäftsbeziehungen unbeeinträchtigt zu erhalten, darf eine F. unverändert

fortgeführt werden, auch wenn die nach dem Grundsatz der F.-Wahrheit gebildete F. den

veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht. Das gilt insbes. bei Namensänderung

des Geschäftsinhabers (§ 21 HGB), bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts und

Einwilligung des bisherigen Inhabers in die Fortführung der F. (§ 22 HGB) und bei

teilweisem Inhaberwechsel (§ 24 HGB). Firmenausschließlichkeit. Dieser Grundsatz

bedeutet, daß die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden deutlich

unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit sie nicht verwechselt werden können. Daher wird

auch die zuerst oder allein eingetragene F. gegen die später eingetragenen oder

einzutragenden geschützt. Kommt der Grundsatz der F.-Wahrheit mit der

F.-Ausschließlichkeit in Konflikt, muß der später eingetragenen F. ein unterscheidender

Zusatz beigefügt werden. Änderungen und Erlöschen der F. sind zum Handelsregister

anzumelden (§ 31 HGB). Gegen unzulässige Führung einer F. kann das Registergericht

(Amtsgericht) mit Ordnungsmitteln vorgehen (§ 37 HGB).