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Firma
ist im
Handelsrecht
der Name, unter dem ein
Kaufmann
im
Handel
seine Geschäfte betreibt
und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Eine F. kann nur ein
Kaufmann
führen (§ 4 I
HGB). Die F. bezeichnet den
Kaufmann
als Inhaber des Handelsgeschäfts, ist aber lediglich
sein Name. Daraus folgt, daß Träger aller Rechte und Pflichten (insbes. Vertragspartner
und Prozeßpartei) der Kaufmann, nicht etwa die Firma ist. Der
Kaufmann
kann aber auch
unter seinem bürgerlichen Namen Handelsgeschäfte abschließen, andererseits im privaten
Rechtsverkehr seine F. verwenden. Einzel-F. ist die F. eines Einzelkaufmanns,
Gesellschafts-F. die F. einer Handelsgesellschaft. Personal-F. ist eine F., die den Namen
des Inhabers enthält; Sach-F. eine F., die sich auf den Gegenstand des Unternehmens
bezieht. Die F. entsteht zusammen mit der Kaufmannseigenschaft. Sie erlischt, wenn das
Unternehmen endgültig eingestellt wird oder auf den Umfang eines Kleingewerbes absinkt.
Die F. kann auf eine andere Person übertragen werden, aber nur zusammen mit dem
Handelsgeschäft, für das sie geführt wird (§ 23 HGB). Von dem Rechtsbegriff F. zu
unterscheiden ist der Markenname) und die gebräuchliche Bezeichnung des Unternehmens
(z.B. X-Werk).Für das F.-Recht hat die Rechtslehre folgende Grundsätze aufgestellt:
Firmeneinheit. Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige F. geführt werden. Nur wenn
ein
Kaufmann
mehrere Unternehmen betreibt, kann er für jedes eine andere F. benutzen.
Für Zweigniederlassungen dürfen Zusätze geführt werden. Firmenöffentlichkeit. Die F.
muß zum
Handelsregister
angemeldet, eingetragen und bekanntgemacht werden (§ 29 HGB).
Bei Ladengeschäften und Gastwirtschaften ist die F. an Außenseite oder Eingang
anzubringen (§ 15a GewO). Firmenwahrheit. Die F. muß, jedenfalls bei
Gründung
des
Unternehmens, die Person des Inhabers erkennen lassen. Der Einzelkaufmann muß deshalb
seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden (§ 18 I
HGB), eine offene
Handelsgesellschaft
den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem
die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter (§ 19 I
HGB), eine Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines Komplementärs mit einem die
Gesellschaftsform andeutenden Zusatz (§ 19 II HGB); bei der GmbH & Co. muß die F.
gleichfalls einen entspr. Hinweis enthalten (BGHZ 62, 216). Bei den Kapitalgesellschaften
muß die F. einen Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens oder auch auf die Person eines
Gesellschafters enthalten (§ 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG). Wird die F. von den
ursprünglichen Inhabern veräußert, so wird zugunsten des Grundsatzes der
F.-Beständigkeit hiervon abgewichen. In allen Fällen sind aber täuschende oder
irreführende Zusätze zum sog. Firmenkern, d.h. dem Mindestinhalt einer Firma,
unzulässig (§ 18 II HGB); Firmenbeständigkeit. Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf
und seine Geschäftsbeziehungen unbeeinträchtigt zu erhalten, darf eine F. unverändert
fortgeführt werden, auch wenn die nach dem Grundsatz der F.-Wahrheit gebildete F. den
veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht. Das gilt insbes. bei Namensänderung
des Geschäftsinhabers (§ 21 HGB), bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts und
Einwilligung des bisherigen Inhabers in die Fortführung der F. (§ 22 HGB) und bei
teilweisem Inhaberwechsel (§ 24 HGB). Firmenausschließlichkeit. Dieser Grundsatz
bedeutet, daß die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden deutlich
unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit sie nicht verwechselt werden können. Daher wird
auch die zuerst oder allein eingetragene F. gegen die später eingetragenen oder
einzutragenden geschützt. Kommt der Grundsatz der F.-Wahrheit mit der
F.-Ausschließlichkeit in Konflikt, muß der später eingetragenen F. ein unterscheidender
Zusatz beigefügt werden. Änderungen und Erlöschen der F. sind zum Handelsregister
anzumelden (§ 31 HGB). Gegen unzulässige Führung einer F. kann das Registergericht
(Amtsgericht) mit Ordnungsmitteln vorgehen (§ 37 HGB).