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Firmenschutz
Das Recht auf die
Firma
ist ein absolutes Recht und wirkt daher gegen jedermann; es ist
dem Namensrecht verwandt und wird auf folgende Weise geschützt: Öffentlich-rechtlich
durch § 37 I HGB, indem das Registergericht gegen denjenigen einschreitet, der eine ihm
nicht zustehende
Firma
gebraucht, wobei insbes. Ordnungsmittel verhängt werden können;
das Verfahren ist in den §§ 132ff. FGG geregelt. Privatrechtlich kann derjenige, der
durch den unbefugten Gebrauch einer
Firma
in seinen Rechten verletzt wird (also insbes.
der Inhaber einer Firma), Unterlassungsklage erheben, unter den Voraussetzungen einer
unerlaubten Handlung auch
Schadensersatz
verlangen.