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Frachtbrief
ist die Beweisurkunde über den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages (§ 426
HGB); er ist vom Absender auszustellen. Der F. ist kein Wertpapier und vom
Ladeschein
zu
unterscheiden. Beim
Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen muß jede Sendung von einem F.
begleitet sein (§ 10 der Kraftverkehrsordnung – KVO – für den
Kfz-Güterfernverkehr). Sein Inhalt ergibt sich aus den §§ 11, 15 KVO. Er ist am
Bestimmungsort dem Empfänger des Frachtgutes zu übergeben (§ 25 KVO). Auch für die
Beförderung von Gütern mit der Eisenbahn ist der F. vorgeschrieben (§§ 55–57
EisenbahnverkehrsO). Seine Bedeutung als Beweisurkunde regelt § 61 EVO. Das F.-duplikat
(-doppel) hat die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders auszustellen und ihm zu übergeben
(§ 61 IV EVO). Das Duplikat hat Sperrwirkung, da der Absender über das Frachtgut nur
verfügen kann, wenn das Duplikat bei der Eisenbahn vorliegt (§§ 72 VII, 73 II, 80 VI
EVO). Da der Empfänger, wenn er das Duplikat in Händen hat, nicht mehr zu befürchten
braucht, daß der Absender über das Frachtgut anderweitig verfügt, wird im
Handelsverkehr häufig gegen Aushändigung des Duplikats bezahlt und die Übereignung nach
§ 931 BGB daran geknüpft.