Gebäudetechnik

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Garantiefrist
 
Falls nicht ein Garantievertrag vorliegt, kann die Vereinbarung einer G. z.B. bedeuten,

daß sie an Stelle der (kürzeren ) Verjährungsfrist tritt; aber auch, daß die

Verjährung erst mit Ablauf der G. beginnt. Regelmäßig sollen alle innerhalb der G.

auftretenden Mängel (hiermit beginnt deren Verjährung) vom Hersteller (Lieferanten) auf

dessen Kosten beseitigt werden.