Gebäudetechnik

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Garantievertrag
 
(Gewährvertrag) ist ein Vertrag, in dem jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg

oder die Gefahr bzw. den Schaden übernimmt, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem

Dritten entstehen kann. Der im BGB nicht geregelte, aber infolge der Vertragsfreiheit

zulässige, formfreie G. sichert also ein künftiges Risiko. So bedeutet die

"Garantie" des Warenherstellers dessen unmittelbare vertragliche Verpflichtung

auf Gewährleistung gegenüber dem Endabnehmer – ungeachtet der Haftung des

Verkäufers (Händlers), auf deren Vorrang allerdings verwiesen werden kann (BGH NJW 1981,

275). Übernahme einer Garantie beim Kauf oder Werkvertrag kann Haftung für zugesicherte

Eigenschaften auch für den Fall bedeuten, daß der Lieferant den Mangel nicht zu

vertreten hat. Der G. unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, daß durch ihn eine

selbständige neue Verbindlichkeit begründet wird. Gegenüber der Schuldmitübernahme

liegt der Unterschied darin, daß die Schuld des Gewährleistenden in ihrem Inhalt und in

ihren Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist; die Garantieverpflichtung muß

regelmäßig über die Haftung für die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung

hinausgehen (Anspruch auf Schadloshaltung).