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Garantievertrag
(Gewährvertrag) ist ein Vertrag, in dem jemand die
Haftung
für einen bestimmten Erfolg
oder die Gefahr bzw. den
Schaden
übernimmt, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem
Dritten entstehen kann. Der im BGB nicht geregelte, aber infolge der Vertragsfreiheit
zulässige, formfreie G. sichert also ein künftiges Risiko. So bedeutet die
"Garantie" des Warenherstellers dessen unmittelbare vertragliche Verpflichtung
auf
Gewährleistung
gegenüber dem Endabnehmer – ungeachtet der
Haftung
des
Verkäufers (Händlers), auf deren Vorrang allerdings verwiesen werden kann (BGH NJW 1981,
275). Übernahme einer Garantie beim
Kauf
oder
Werkvertrag
kann
Haftung
für zugesicherte
Eigenschaften auch für den Fall bedeuten, daß der Lieferant den
Mangel
nicht zu
vertreten hat. Der G. unterscheidet sich von der
Bürgschaft
dadurch, daß durch ihn eine
selbständige neue Verbindlichkeit begründet wird. Gegenüber der Schuldmitübernahme
liegt der Unterschied darin, daß die Schuld des Gewährleistenden in ihrem Inhalt und in
ihren Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist; die Garantieverpflichtung muß
regelmäßig über die
Haftung
für die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung
hinausgehen (Anspruch auf Schadloshaltung).