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Gemeinschuldner
Unter Gemeinschuldner wurde bis zur Einführung der
Insolvenzordnung
(InsO) zum 1.
Januar 1999 derjenige verstanden, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
wurde. Ihm war – gleich dem
Schuldner
im
Insolvenzverfahren
– die Befugnis
entzogen, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu
verfügen.