Gebäudetechnik

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Geschäftliche Verleumdung
 
begeht, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen

Inhaber oder Leiter, Waren oder Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile)

behauptet oder verbreitet, die geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; strafbar mit

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 15 UWG).