Gebäudetechnik

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
 
Gesetz im Rahmen des Wettbewerbsrechts, neben dem Gesetz über den Widerruf von

Haustürgeschäften (16.1.1986), Warenzeichengesetz WZG (2.1.1968), Zugabenverordnung

(9.3.1932) und anderen Gesetzen, das den für eine Marktwirtschaft systemwichtigen

Wettbewerb zwischen Anbietern und Nachfragern schützen soll. Ausgehend von der 1869

erlassenen Gewerbefreiheit mit der Folge rücksichtslosen und ruinösen Konkurrenzkampfes

erstmals am 27.5.1896 erlassen und am 7.6.1909 wesentlich erweitert mit der heute

wichtigen Generalklausel § 1 UWG: "Wer Handlungen vornimmt, die gegen die guten

Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen

werden". Eine Legaldefinition für den Begriff "gute Sitten" existiert

nicht. Nach Richterrecht wird auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden

oder aller verständigen Durchschnittsmenschen verwiesen. Für das UWG bedeutet dies,

eigene Leistungen gegenüber dem Kunden nicht zu verfälschen, (kundenbezogene

Unlauterkeit) oder die Mitbewerber nicht gezielt daran zu hindern, ihre Leistungen dem

Kunden zum Vergleich zu stellen (mitbewerberbezogene Unlauterkeit). Das UWG unterscheidet

folgende Tatbestände: Das Wahrheitsgebot, d. h. der Kunde darf nicht irregeführt werden,

z. B. durch vergleichende Werbung, Anpreisen durch Zusendung unbestellter Ware, Werbung

mit Vorspannangeboten oder Lockmitteln bzw. übermäßigen Vorteilen. Der Mitbewerber darf

nicht behindert werden, z. B. durch Fangwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers,

Herabsetzung der Person oder der Waren des Mitbewerbers sowie des Aufrufes zum Boykott

oder des Unterbietens preisgebundener Waren. Das Verbot der Nachahmung ausschließlicher

Rechte wie z. B. bei Patenten oder Gebrauchsmustern. Verbot von Lockvogelwerbung gemäß

§ 6 UWG, z. B. in Form willkürlicher Sonderangebote. Das strafbare Verbot des

Geheimnisverrates gemäß § 17 UWG und anderer strafbarer Handlungen. Weiterhin ist im

UWG detailliert geregelt, bei welchen Ereignissen und mit welchen Fristen Sonderverkäufe,

z. B. Räumungsverkäufe zulässig sind sowie mit welchen Rechtsfolgen (z. B.

Unterlassungs- oder Verbandsklage) zu rechnen ist. Im Gegensatz zum Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das einen freien Wettbewerb garantieren soll, regelt das

UWG minuziös die Tatbestände eines vermeintlich unlauteren Wettbewerbs. Im Zuge der

EU-Harmonisierung ist beim gesamten Recht gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer

zunehmenden Liberalisierung (z. B. erfolgter Wegfall des Rabattgesetzes oder des Verbotes

von Preisvergleichen 1994) zu rechnen. Nach dem Willen der EU-Kommission

(Richtlinienvorschlag zu § 7 UWG) soll vergleichende Werbung EU-weit erlaubt werden. Eine

Änderung des deutschen Wettbewerbsgesetzes steht noch aus. In Großbritannien, Irland und

Frankreich ist vergleichende Werbung bereits erlaubt, während in den Benelux-Staaten und

Italien dies grundsätzlich verboten ist.