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Gewerbe
ist jede erlaubte, auf
Gewinn
gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige
Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion und die freien Berufe. G.betriebe sind alle
Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der
Industrie
und des Verkehrs.
Der Begriff des G.(betriebs) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des
Privatrechts (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht) und des
öffentlichen Rechts (Steuerrecht, Gewerberecht). Die Vorschriften über den
Betrieb
eines
Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die
für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben. Hierher gehören z.B.
HandwerksO, GaststättenG, BlindenwarenvertriebsG, Ges. über den Verkehr mit unedlen
Metallen, LebensmittelG, ArzneimittelG, PersonenbeförderungsG, GüterkraftverkehrsG.
Ferner die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen u.a.
Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist
ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die
Gewerbefreiheit
ist somit Teil der als Grundrecht
geschützten Berufsfreiheit. Ein G. kann als stehendes G., als
Reisegewerbe
oder im
Marktverkehr
ausgeübt werden.