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Gewerbefreiheit
Die G. als Rechtsbegriff ist in § 1 GewO normiert; danach sind der
Betrieb
und die
Fortführung eines Gewerbes jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den
Vorbehalt, daß die GewO selbst Abweichendes bestimmen kann, sowie die Möglichkeit einer
Änderung der GewO durch die spätere Gesetzgebung weitgehend relativiert
(Gewerbezulassung). Die Grenzen für die Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit
letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s. Beruf (freie Wahl). Der Begriff G. ist darüber
hinaus seit Abschaffung der Zünfte Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.