Gebäudetechnik

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Gewerbefreiheit
 
Die G. als Rechtsbegriff ist in § 1 GewO normiert; danach sind der Betrieb und die

Fortführung eines Gewerbes jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den

Vorbehalt, daß die GewO selbst Abweichendes bestimmen kann, sowie die Möglichkeit einer

Änderung der GewO durch die spätere Gesetzgebung weitgehend relativiert

(Gewerbezulassung). Die Grenzen für die Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit

letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s. Beruf (freie Wahl). Der Begriff G. ist darüber

hinaus seit Abschaffung der Zünfte Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.