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Gewerbesteuer
G. ist eine bundeseinheitlich geregelte Real-, Objekt- oder Sachsteuer. Stehende
Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe unterliegen der G., soweit sie im Inland
betrieben werden (§§ 1, 2, 35a GewStG). Sie ist die wichtigste Steuerquelle der
Gemeinden. Rechtsquelle ist das GewerbesteuerG 1991 vom 21. 3. 1991 (BGBl. I 814), GewStDV
1991 vom 21. 3. 1991 (BGBl. I 831), GewStR 1990 vom 21. 8. 1990 (BStBl. I 2). Die G. ist
gedacht als Gegenleistung des Betriebs für die Mehraufwendungen, die einer Gemeinde durch
den
Gewerbebetrieb
entstehen (z.B. Abwasserbeseitigung). Deshalb wird das tatsächlich
erzielte Ergebnis umgerechnet in einen Gewerbeertrag (Gewerbeverlust), den ein
Standardbetrieb mit eigenem
Kapital
und eigenen Maschinen, aber in fremden Räumen
erzielen würde. Ebenso wird der Einheitswert
Gewerbebetrieb
umgerechnet in ein fiktives
Gewerbekapital. Besteuerungsgrundlagen sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital.Ausgangspunkt
des Gewerbeertrags ist der nach den Einkommen- oder Körperschaftsteuervorschriften
richtig ermittelte
Gewinn
aus
Gewerbebetrieb
nach § 15 EStG (§ 7 GewStG), der um die
Hinzurechnungen des § 8 GewStG (z.B. 50% der Dauerschuldentgelte) erhöht und um die
Kürzungen des § 9 GewStG (z.B. 1,2 v.H. des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke)
gemindert wird. Durch Anwendung der Steuermeßzahl 1–5% ergibt sich der Meßbetrag
nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Bei Einzelgewerbetreibenden und
Mitunternehmerschaften wird der auf volle 100 DM abgerundete Gewerbeertrag um einen
Freibetrag von 48000 DM gekürzt. Anschließend steigt die Steuermeßzahl in Stufen von je
24000 DM, bis bei 144000 DM die volle Höhe von 5% erreicht ist. Juristische Personen
erhalten weder einen Freibetrag noch die Staffelung der Steuermeßzahl. Die Meßzahl nach
dem Gewerbeertrag beträgt einheitlich 5% (§ 11 II GewStG). Das Gewerbekapital ergibt
sich aus dem Einheitswert
Gewerbebetrieb
(§ 12 I GewStG) zuzüglich der Hinzurechnungen
nach § 12 II GewStG (z.B. 50% der Dauerschulden) abzüglich der Kürzungen nach § 12 III
GewStG (z.B. Einheitswert Betriebsgrundstück). Die Anwendung der Meßzahl 2 v.T. auf das
Gewerbekapital ergibt den Meßbetrag nach dem Gewerbekapital. Das auf volle 1000 DM
abgerundete Gewerbekapital ist um einen Freibetrag von 120000 DM zu kürzen. Für
Dauerschulden
wird ein Freibetrag von 50000 DM gewährt. Die Meßbeträge nach dem
Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital werden zusammengerechnet und durch das
Betriebsfinanzamt (§ 18 I Nr. 2 AO) im G.meßbescheid festgesetzt (§ 14 GewStG). Für
Gewerbetreibende mit Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den neuen Ländern wird auf
die Gewerbekapitalsteuer bis Ende 1997 verzichtet durch Herausnahme des Gewerbekapitals
aus der Besteuerungsgrundlage und Nichtfeststellung des Einheitswerts
Gewerbebetrieb
(§
37 Satz 1 GewStG). Unterhält ein
Gewerbebetrieb
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden,
wird der Steuermeßbetrag durch Zerlegungsbescheid (§§ 28–34 GewStG) regelmäßig
nach den gezahlten Löhnen aufgeteilt. Die hebeberechtigte Gemeinde setzt die G. nach
ihrem
Hebesatz
(z.B. 400%) durch Gewerbesteuerbescheid fest (§ 16 GewStG). Die
Einheitswerte Betriebsgrundstück und
Gewerbebetrieb
sowie der G.meßbescheid sind
gegenüber dem G.bescheid Grundlagenbescheide, deren Änderungen zu einer Änderung des
G.bescheids berechtigen (§ 175 I 1 Nr. 1 AO). Vorauszahlungen auf die G. sind jeweils am
15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. zu leisten (§ 19 GewStG). Im Rahmen der
EG-Harmonisierung soll die G. abgeschafft werden, zunächst ab 1998 die
Gewerbekapitalsteuer (vorgesehene Unternehmenssteuerreform Jahressteuergesetz 1996).
Bisher scheiterte die Umsetzung am fehlenden Ausgleich für die Gemeindefinanzen.