Gebäudetechnik

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Gewerbesteuer
 
G. ist eine bundeseinheitlich geregelte Real-, Objekt- oder Sachsteuer. Stehende

Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe unterliegen der G., soweit sie im Inland

betrieben werden (§§ 1, 2, 35a GewStG). Sie ist die wichtigste Steuerquelle der

Gemeinden. Rechtsquelle ist das GewerbesteuerG 1991 vom 21. 3. 1991 (BGBl. I 814), GewStDV

1991 vom 21. 3. 1991 (BGBl. I 831), GewStR 1990 vom 21. 8. 1990 (BStBl. I 2). Die G. ist

gedacht als Gegenleistung des Betriebs für die Mehraufwendungen, die einer Gemeinde durch

den Gewerbebetrieb entstehen (z.B. Abwasserbeseitigung). Deshalb wird das tatsächlich

erzielte Ergebnis umgerechnet in einen Gewerbeertrag (Gewerbeverlust), den ein

Standardbetrieb mit eigenem Kapital und eigenen Maschinen, aber in fremden Räumen

erzielen würde. Ebenso wird der Einheitswert Gewerbebetrieb umgerechnet in ein fiktives

Gewerbekapital. Besteuerungsgrundlagen sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital.Ausgangspunkt

des Gewerbeertrags ist der nach den Einkommen- oder Körperschaftsteuervorschriften

richtig ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (§ 7 GewStG), der um die

Hinzurechnungen des § 8 GewStG (z.B. 50% der Dauerschuldentgelte) erhöht und um die

Kürzungen des § 9 GewStG (z.B. 1,2 v.H. des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke)

gemindert wird. Durch Anwendung der Steuermeßzahl 1–5% ergibt sich der Meßbetrag

nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Bei Einzelgewerbetreibenden und

Mitunternehmerschaften wird der auf volle 100 DM abgerundete Gewerbeertrag um einen

Freibetrag von 48000 DM gekürzt. Anschließend steigt die Steuermeßzahl in Stufen von je

24000 DM, bis bei 144000 DM die volle Höhe von 5% erreicht ist. Juristische Personen

erhalten weder einen Freibetrag noch die Staffelung der Steuermeßzahl. Die Meßzahl nach

dem Gewerbeertrag beträgt einheitlich 5% (§ 11 II GewStG). Das Gewerbekapital ergibt

sich aus dem Einheitswert Gewerbebetrieb (§ 12 I GewStG) zuzüglich der Hinzurechnungen

nach § 12 II GewStG (z.B. 50% der Dauerschulden) abzüglich der Kürzungen nach § 12 III

GewStG (z.B. Einheitswert Betriebsgrundstück). Die Anwendung der Meßzahl 2 v.T. auf das

Gewerbekapital ergibt den Meßbetrag nach dem Gewerbekapital. Das auf volle 1000 DM

abgerundete Gewerbekapital ist um einen Freibetrag von 120000 DM zu kürzen. Für

Dauerschulden wird ein Freibetrag von 50000 DM gewährt. Die Meßbeträge nach dem

Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital werden zusammengerechnet und durch das

Betriebsfinanzamt (§ 18 I Nr. 2 AO) im G.meßbescheid festgesetzt (§ 14 GewStG). Für

Gewerbetreibende mit Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den neuen Ländern wird auf

die Gewerbekapitalsteuer bis Ende 1997 verzichtet durch Herausnahme des Gewerbekapitals

aus der Besteuerungsgrundlage und Nichtfeststellung des Einheitswerts Gewerbebetrieb

37 Satz 1 GewStG). Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden,

wird der Steuermeßbetrag durch Zerlegungsbescheid (§§ 28–34 GewStG) regelmäßig

nach den gezahlten Löhnen aufgeteilt. Die hebeberechtigte Gemeinde setzt die G. nach

ihrem Hebesatz (z.B. 400%) durch Gewerbesteuerbescheid fest (§ 16 GewStG). Die

Einheitswerte Betriebsgrundstück und Gewerbebetrieb sowie der G.meßbescheid sind

gegenüber dem G.bescheid Grundlagenbescheide, deren Änderungen zu einer Änderung des

G.bescheids berechtigen (§ 175 I 1 Nr. 1 AO). Vorauszahlungen auf die G. sind jeweils am

15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. zu leisten (§ 19 GewStG). Im Rahmen der

EG-Harmonisierung soll die G. abgeschafft werden, zunächst ab 1998 die

Gewerbekapitalsteuer (vorgesehene Unternehmenssteuerreform Jahressteuergesetz 1996).

Bisher scheiterte die Umsetzung am fehlenden Ausgleich für die Gemeindefinanzen.