Gebäudetechnik

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Gewerbeuntersagung
 
Die Ausübung jedes stehenden Gewerbes, für das keine besonderen gesetzlichen

Erlaubnisrücknahme- oder Untersagungsregelungen bestehen (Gewerbezulassung), kann

entschädigungslos untersagt werden, wenn wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit

des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person die

Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Beschäftigten des Betriebs

erforderlich ist. Die G. kann auch für andere Gewerbe, ja selbst für jede gewerbliche

Betätigung ausgesprochen werden, wenn insoweit Unzuverlässigkeit anzunehmen ist (§ 35 I

GewO). Bei Untersagung auf Grund eines Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines

Strafverfahrens war, darf jedoch von den Feststellungen des Strafrichters zum Sachverhalt,

zur Schuldfrage und zur Frage, ob erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind

(Berufsverbot), nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abgewichen werden (§ 35 III). Zu

Einzelheiten des Untersagungsverfahrens s. § 35 IIIa bis VII (Anhörung der Industrie-

und Handels- oder Handwerkskammer).Nach § 51 GewO kann gegen Ersatz des erweislichen

Schadens die Benutzung jeder gewerblichen Anlage – gleichgültig, ob

genehmigungspflichtig oder nicht – zu jeder Zeit "wegen überwiegender Nachteile

und Gefahren für das Gemeinwohl" untersagt werden. Die Vorschrift hat wegen der

Erweiterung des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes nurmehr geringe praktische

Bedeutung. Die G. ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie ist von der Rücknahme und vom

Widerruf einer Gewerbezulassung zu unterscheiden. Ähnliche Wirkung wie eine G. hat ein

Berufsverbot. Der wirksamen Durchsetzung der G. dient vor allem das

Gewerbezentralregister.