Gebäudetechnik

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Gläubiger
 
Im Sinne von § 241 BGB Berechtigter aus einem Schuldverhältnis, der vom Schuldner

(Debitor bei einem Kredit) kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung fordern kann.

Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen, und muß gemäß § 242 BGB vom

Schuldner nach Treu und Glauben bewirkt werden. Neben einer Geldleistung kann dies auch

eine Arbeitsleistung oder die Einräumung von Rechten und Kreditsicherheiten darstellen.