Gebäudetechnik

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Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
 
Formeller Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der

Jahresabschluß klar und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in §

246IIHGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der

Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit

Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt § 247IHGB, daß in der

Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die

Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Neben

diesen für alle Kaufleute geltenden Vorschriften enthält das HGB für

Kapitalgesellschaften eine Reihe von weiteren Regelungen, die eine klare und

übersichtliche Darstellung gewährleisten sollen. Hierzu gehören vor allem die

gesetzlich vorgegebenen Gliederungsschemata für Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB).