Gebäudetechnik

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Gutgläubiger Erwerb
 
Ausnahme von dem Grundsatz, daß Eigentum an einer Sache nur von dessen Eigentümer

erworben werden kann (§ 932 BGB). Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen

Geschäftspartners an das Eigentum des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit

oder Vertretungsmacht. Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die Sache dem wahren

Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen ist oder sonstwie abhanden kam.