Gebäudetechnik

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Handelsgewerbe
 
ist der Betrieb eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein H. betreibt,

ist kraft Gesetzes Kaufmann. Bei einem sog. Grund-H. liegt ein H. allein auf Grund seiner

Art und Ausübung vor (§ 1 II HGB). Darüber hinaus sind H. kraft gesetzlicher Fiktion

die gewerblichen Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise

eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, wenn der Inhaber des Unternehmens in das

Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB), und unter den gleichen Voraussetzungen land-

und forstwirtschaftliche Haupt- und Nebenbetriebe (§ 3 HGB). Grund-H. sind

Gewerbebetriebe, die folgende Arten von Geschäften zum Gegenstand haben: 1. Anschaffung

und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren, gleichgültig, ob die Waren

unverändert, be- oder verarbeitet weiterveräußert werden. Hierbei handelt es sich um

die Grundform kaufmännischer Tätigkeit: Groß- und Einzelhandel, Fabrikation; 2. Be-

oder Verarbeitung von Waren für andere Personen, wenn der Betrieb über den Umfang eines

Handwerks hinausgeht (z.B. die Lohnindustrie, Reinigungs-, Färbe- und

Wäschereibetriebe); 3. Versicherungen gegen Prämie; 4. alle Bank- und

Geldwechselgeschäfte; 5. Personen- und Güterbeförderung zur See, auf Binnengewässern

und zu Lande (Frachtgeschäfte, Binnenschiffahrt), ferner die Schleppschiffahrt; 6. die

Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure und Lagerhalter; 7. Geschäfte der

Handelsvertreter und Handelsmäkler; 8. alle Verlags-, Buch- und Kunsthandelsgeschäfte;

9. Druckereien, sofern sie über den handwerksmäßigen Betrieb hinausgehen.