Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Handelsregister
 
ist ein öffentliches Register (Verzeichnis), in dem die Kaufleute und bestimmte, auf

sie bezogene Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Zweck des H. ist es,

jedermann (vgl. § 9 I HGB) darüber Auskunft zu geben, wer Vollkaufmann ist und wie die

wichtigsten Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute gestaltet sind. Das H. wird vom

Amtsgericht – Registergericht – (§ 8 HGB, § 125 FGG) als Organ der

freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (auch in automatisierter Form). Dem Registergericht

müssen alle Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden

mitteilen, wenn sie von einer falschen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum

H. erfahren (§ 125 FGG); die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern

haben daran mitzuwirken, unrichtige Eintragungen zu verhüten oder zu berichtigen,

unvollständige zu ergänzen, auch auf unzulässigen Gebrauch einer Firma hinzuweisen; zu

diesem Zweck sind sie antrags- und beschwerdeberechtigt (§ 126 FGG). Das H. wird nach den

Vorschriften des FGG (insbes. §§ 125–158) und nach der auf Grund des § 125 III FGG

erlassenen Handelsregisterverfügung vom 12. 8. 1937 (RMBl. 515 m. spät. Änd.) geführt.

In Abteilung A werden die Einzelkaufleute und Personalgesellschaften, in Abteilung B die

Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Eintragung (ihr gleichgestellt die Löschung) im H.

wird i.d.R. auf Anmeldung (diese entspricht einem Eintragungsantrag), in bestimmten

Fällen auch von Amts wegen vorgenommen. Die Anmeldung muß in öffentlich beglaubigter

Form abgegeben werden (§ 12 HGB). Eingetragen wird auf Grund einer gerichtlichen

Verfügung und nur, wenn die gemeldete Tatsache eintragungsfähig ist (d.h. eine

gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Eintragung darstellt), eine wirksame Anmeldung

vorliegt und das Registergericht gegen die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache keine

durchgreifenden Bedenken hegt. Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und in mindestens

einem weiteren Blatt – i.d.R. in der führenden örtlichen Tageszeitung –

bekanntgemacht (§§ 10, 11 HGB). Von jeder Eintragung wird der Anmelder benachrichtigt

(§ 130 II FGG); jeder kann nach § 9 HGB beglaubigte Abschriften verlangen, auch

Bescheinigungen, daß bestimmte Eintragungen nicht geschehen sind. Vielfach besteht eine

Pflicht, bestimmte Anmeldungen vorzunehmen. Das Registergericht hat solche Anmeldungen

durch Ordnungsmittel zu erzwingen (§ 14 HGB, sog. Registerzwang; Verfahren: §§

132–139 FGG). Eintragungen erloschener Firmen und unzulässige Eintragungen hat das

Registergericht von Amts wegen zu löschen (§ 31 II HGB, § 142 FGG). Die Eintragungen

(und Löschungen) haben eine unterschiedliche Wirkung: Sie können rechtsbegründend

(konstitutiv) sein, z.B. Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB; rechtsbekundend

(deklaratorisch), z.B. Eintragung eines sog. Ist- oder Mußkaufmanns (§ 1 HGB);

rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache

im Rechtsverkehr infolge der positiven und negativen Publizität des H. (§ 15 HGB) durch

die Eintragung dritten Personen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen wirkt.

Negative Publizität (§ 15 I HGB) des H.s bedeutet, daß der Kaufmann, in dessen

Angelegenheiten eine Tatsache (z.B. Erlöschen einer Prokura) im H. einzutragen war, aber

nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn

er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte. Positive Publizität (§ 15

II HGB) bedeutet, daß eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache jedem Dritten

entgegengehalten werden kann, außer bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach

der Bekanntmachung vorgenommen werden, oder wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache

nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis

kann i.d.R. nicht geführt werden, weil die Rspr. strenge Anforderungen stellt und

erwartet, daß jeder, der am Handelsverkehr teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem

Handelsregister verfolgt. Nach § 15 III HGB kann sich bei unrichtiger Bekanntmachung

einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, wenn

er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Ganz allgemein gilt kraft Gewohnheitsrechts, daß

derjenige, der unrichtige Anmeldungen zum H. vornimmt oder es schuldhaft unterläßt,

unrichtige Eintragungen im H. zu beseitigen, an die (unrichtig) eingetragenen Tatsachen

gutgläubigen Dritten gegenüber gebunden ist.