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Handlungsvollmacht
ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch
einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend
(sog. Duldungsvollmacht) geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die
H. wird nicht ins
Handelsregister
eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber
beliebig bestimmt, insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen (z.B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten
gutgläubiger Dritter wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, daß sie sich auf solche
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der
Betrieb
eines derartigen
Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen
(§ 54 I, III HGB); dies gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und
Prozeßführung (§ 54 II HGB). Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung
handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z.B.
"i.V."), aber nicht eine
Prokura
andeuten darf. Die H. erlischt nach den
allgemein für die
Vollmacht
geltenden Grundsätzen. Die Eigenschaft als
Handlungsbevollmächtigter erwirbt der
Handlungsgehilfe
allein durch die Erteilung der H.
ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum "Handlungsbevollmächtigten"
bestellt wird.