Gebäudetechnik

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Handlungsvollmacht
 
ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch

einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend

(sog. Duldungsvollmacht) geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die

H. wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber

beliebig bestimmt, insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und

Rechtshandlungen (z.B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten

gutgläubiger Dritter wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, daß sie sich auf solche

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen

Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen

(§ 54 I, III HGB); dies gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von

Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und

Prozeßführung (§ 54 II HGB). Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung

handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z.B.

"i.V."), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die H. erlischt nach den

allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen. Die Eigenschaft als

Handlungsbevollmächtigter erwirbt der Handlungsgehilfe allein durch die Erteilung der H.

ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum "Handlungsbevollmächtigten"

bestellt wird.