Gebäudetechnik

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Handwerksähnliche Betriebe
 
Bietet ein Betrieb Dienstleistungen an, die lediglich handwerklichen Teilbereichen

entsprechen, etwa Hand- und Fußpflege oder Express-Schuhreparaturen, zählt er nicht zu

den Vollhandwerken. Im Gegensatz zu den Vollhandwerken müssen handwerksähnliche Betriebe

nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden. Erforderlich ist - neben der

Gewerbeanmeldung - eine Anzeige bei der Handwerkskammer. Im Einzelfall können sich jedoch

Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlichem Betrieb ergeben.

Was zu handwerksähnlichen Betrieben gehört, listet Anlage B zur Handwerksordnung auf:I.

Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 1. Gerüstebauer (Aufstellung und Vermieten von Holz-,

Stahl- und Leichtmetallgerüsten) 11. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks

für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits-

und Körperpflege sowie der chemischen Reinigungsgewerbe 40. Klavierstimmer