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Hausgewerbetreibender
ist, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften im Auftrag
von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter wesentlicher eigener Mitarbeit Waren
herstellt, bearbeitet oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse aber dem
Gewerbetreibenden überläßt (§ 2 II HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191) m.
spät. Änd. Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsschutz und
Kündigung
sind im wesentlichen
wie beim
Heimarbeiter
geregelt. In der
Unfallversicherung
und der Rentenversicherung
besteht für H. unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Versicherungspflicht (§ 12 SGB
IV; §§ 2, 129 SGB VI; § 2 SGB VII).