Gebäudetechnik

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Heimarbeiter
 
ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (insbes. in eigener Wohnung) allein oder mit

Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters gewerblich

arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden

Gewerbetreibenden überläßt (§ 2 I HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191 m. spät.

Änd.). Der H. ist nicht Arbeitnehmer, weil er nicht persönlich abhängig ist, aber sog.

arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG), weil er wirtschaftlich abhängig ist. Für

die H. gewährt das HeimarbeitsG insbes. Arbeitszeit-, Gefahren- und Entgeltschutz

(Führung von H.listen und Entgeltverzeichnissen sowie Ausstellung von Entgeltbelegen

durch den Auftraggeber; Entgeltregelung durch Tarifvertrag unter Mitwirkung des

Heimarbeitsausschusses, behördliche Überwachung der Entgelte, Bestimmungen über

Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4

Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn der H. aus der Beschäftigung

überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht; sie ist bei längerer Beschäftigung

gestaffelt (§ 29 HeimarbeitsG). Der H. steht dem Hausgewerbetreibenden weitgehend gleich

(§ 1 HeimarbeitsG). Da H. gem. § 12 II SGB IV als Beschäftigte gelten, besteht i.d.R.

in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht (vgl. >§ 5 SGB V, § 2

SGB VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI).