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Industrie- und Handelskammer
Die IHKn., Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, sind Körperschaften
öffentl. Rechts. Sie haben die Aufgabe, "das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen
Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen
Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige
oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen
insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und
zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken"
(§ 1 I des Ges. zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 18.12. 1956, BGBl. I 920 m. spät. Änd.). Sie führen Verzeichnisse der
Ausbildungsverhältnisse für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe (§§ 31ff.
BerufsbildungsG) und nehmen die Lehrabschlußprüfungen ab. Es besteht
Zwangsmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden ihres Bezirks (Ausnahmen:
Handwerk
und
handwerksähnliche Gewerbe, dies jedoch nur für den handwerklichen Betriebsteil,
Landwirtschaft), soweit sie zur
Gewerbesteuer
veranlagt werden oder in das Handelsregister
eingetragen sind (§ 2). Zur Beitragspflicht s. § 3. Die Kammerbeiträge können im
Gebiet der ehem. DDR bis 31. 12. 1992 abweichend von § 3 festgesetzt werden. Wichtigstes
Organ der Kammer ist die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen
gewählt werden (§§ 4, 5) und die u.a. den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
wählt sowie über die Satzung, die Beitragsordnung und die Entlastung der
geschäftsführenden Organe beschließt. Die Kammern unterstehen der Aufsicht
(Rechtsaufsicht) der Länder (§ 11), die im wesentlichen übereinstimmende ergänzende
Vorschriften (Ausführungsgesetze) erlassen haben (§ 212). Eine Ehrengerichtsbarkeit der
Kammer über ihre Mitglieder besteht nicht. Die Mitwirkung der IHK.n ist in verschiedenen
Rechtsvorschriften vorgesehen (z.B. Einrichtung von Einigungsstellen zur Beilegung von
Wettbewerbsstreitigkeiten, § 27a UWG, Mitwirkung bei der Börsenaufsicht, § 1 I 4
BörsenG, Vorschlag zur Ernennung von Handelsrichtern, § 108 GVG, Mitwirkung bei der
Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger, § 2 II Nr. 2 UKVO vom 24. 7. 1962, BGBl. I 524).
Die IHK.n sind zum Deutschen Industrie- und Handelstag, einem e.V., zusammengeschlossen.
Ferner bestehen deutsche Auslandshandelskammern und eine Ständige Konferenz der HK.n der
EWG-Länder.