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Inkasso
Einzug fälliger Forderungen. Das reine Inkasso ist durch Gesetz- und Rechtsverordnung
den Banken und Rechtsanwälten vorbehalten, wobei dennoch zahlreiche private
Inkassounternehmen auf mehr oder weniger legale Weise versuchen, gegenüber säumigen
Schuldnern Druck auszuüben, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen. Die
überwiegende Mehrzahl ordentlicher Inkassoverfahren wird in Kombination mit dem Mahnwesen
sogenannter Factoringunternehmen betrieben. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung spielt
insbesondere das
Dokumenteninkasso
eine besondere Rolle. Sofern Forderungen durch einen
Wechsel
verbrieft sind, folgt ebenfalls nach durchgeführtem
Wechselprotest
und evtl.
erfolglosem Wechselprozeß das Inkasso der Forderungen von den übrigen
Wechselbeteiligten. Sofern eine Forderung nicht abgetreten bzw. verkauft wurde, und so von
einem neuen Eigentümer eingezogen wird, handelt es sich bei einem Inkasso für fremde
Rechnung
um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag
gemäß § 675 BGB.