Gebäudetechnik

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Innergemeinschaftlicher Erwerb
 
Durch die Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und den Wegfall der

Zollgrenzen trat innerhalb der Europäischen Union (EU) der innergemeinschaftliche Erwerb

und korrespondierend die innergemeinschaftliche Lieferung an die Stelle der

Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird seit diesem Zeitpunkt nur noch bei Einfuhr aus sogenannten

Drittländern (Nicht-EU-Länder) angewandt. Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche

Erwerbe wird nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, sondern den

Finanzämtern erhoben. Sie ist in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der betroffenen

Zeiträume und der Umsatzsteuerjahreserklärung auszuweisen. Liegen die entsprechenden

Voraussetzungen vor, kann sie im Gegenzug als Vorsteuer abgezogen werden.