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Inventur
Jeder
Kaufmann
ist verpflichtet, zu Gewerbebeginn und am Ende eines Geschäftsjahres ein
Inventar
aufzustellen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Bestandsverzeichnis, in
dem alle Vermögensgegenstände und
Schulden
einzeln aufgeführt sind. Um das Verzeichnis
aufstellen zu können, müssen zuvor die entsprechenden Bestände aufgenommen werden.
Diese vollständige und richtige Bestandserfassung ist die Durchführung einer Inventur.
Außer zu Beginn eines Handelsgewerbes müssen Kaufleute sie zum Schluß eines jeden
Geschäftsjahres aufstellen. Das schreibt § 240 I und II HGB vor.