Gebäudetechnik

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Kartellrecht, europäisches
 
Dieses regelt in Art. 85ff. EGV (für Kohle und Stahl vgl. Art. 65 I EGKStV) nicht nur

Kartelle im Sinne des deutschen Wettbewerbsrechts, sondern auch sonstige

Wettbewerbsbeschränkungen (vor allem vertikale Bindungen (z.B. Preisbindungen,

Vertriebsbindungen, Koppelungsverträge). Es verbietet ferner mit der Generalklausel des

Art. 86 EWGV auch Machtmißbrauch jeder Art. Gegenstand des Verbots sind Verträge,

Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen unter Unternehmen. Der Begriff

"Unternehmen" umfaßt dabei wirtschaftliche Betätigungen jeder Art (auch Sport,

Medien, Kunst, freie Berufe). Vereinbarungen und Verhaltensweisen sind allgemein verboten,

wenn sie geeignet sind, durch Beeinflussung des Wettbewerbs den Wirtschaftsverkehr

zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Verbotene Verhaltensweisen kann

die Kommission freistellen (Freistellungsverordnungen). Sie kann ggf. auch bescheinigen,

daß sie – etwa bei geringfügigen Beeinträchtigungen – keinen Anlaß zum

Einschreiten sieht (Negativattest). Von dem Anwendungsbereich weitgehend ausgenommen ist

die Landwirtschaftspolitik (Marktorganisationen). Die Kommission verfügt über eigene

Verfahrenszuständigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten (Enqueterecht) zur Anwendung und

Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts. Nach dem GWB können daneben auch die

deutschen Kartellbehörden auf der Grundlage des europäischen Kartellrechts einschreiten.