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Kartellrecht, europäisches
Dieses regelt in Art. 85ff. EGV (für Kohle und Stahl vgl. Art. 65 I EGKStV) nicht nur
Kartelle im Sinne des deutschen Wettbewerbsrechts, sondern auch sonstige
Wettbewerbsbeschränkungen
(vor allem vertikale Bindungen (z.B. Preisbindungen,
Vertriebsbindungen, Koppelungsverträge). Es verbietet ferner mit der
Generalklausel
des
Art. 86 EWGV auch Machtmißbrauch jeder Art. Gegenstand des Verbots sind Verträge,
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen unter Unternehmen. Der Begriff
"Unternehmen" umfaßt dabei wirtschaftliche Betätigungen jeder Art (auch Sport,
Medien, Kunst, freie Berufe). Vereinbarungen und Verhaltensweisen sind allgemein verboten,
wenn sie geeignet sind, durch Beeinflussung des Wettbewerbs den Wirtschaftsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Verbotene Verhaltensweisen kann
die
Kommission
freistellen (Freistellungsverordnungen). Sie kann ggf. auch bescheinigen,
daß sie – etwa bei geringfügigen Beeinträchtigungen – keinen Anlaß zum
Einschreiten sieht (Negativattest). Von dem Anwendungsbereich weitgehend ausgenommen ist
die Landwirtschaftspolitik (Marktorganisationen). Die
Kommission
verfügt über eigene
Verfahrenszuständigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten (Enqueterecht) zur Anwendung und
Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts. Nach dem GWB können daneben auch die
deutschen Kartellbehörden auf der Grundlage des europäischen Kartellrechts einschreiten.