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Kaufmännischer Verpflichtungsschein
ist eine Urkunde, in der sich ein
Kaufmann
zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, ohne daß diese Leistung von einer Gegenleistung
abhängig ist (§ 363 I 2 HGB). Der k.V. ist ein sog. gekorenes Orderpapier. Seiner
Rechtsnatur nach ist er mit dem Solawechsel verwandt. Es handelt sich um ein in bestimmter
Form gegebenes Schuldversprechen. Der k.V. kann dazu benutzt werden, die staatliche
Genehmigung bei der Inhaberschuldverschreibung zu umgehen. Zu diesem Zweck werden k.V.e.
auf Order gestellt, von einer Emissionsbank blanko indossiert (Indossament) und verkauft.
Infolge des Blankoindossaments können solche k.V.e wie Inhaberpapiere übertragen werden.