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Kommission
liegt vor, wenn ein
Kaufmann
im
Betrieb
seines Handelsgewerbes für
Rechnung
eines
anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt
(Gegensatz: Eigengeschäft). Kommissionsvertrag (K.auftrag) ist der
Vertrag
zwischen dem
Kommissionär
und dem Kommittenten, in dem die K. übernommen wird; s.a.
Konditionsgeschäft. Das Geschäft, das der
Kommissionär
mit dem Dritten ausführt, ist
das Ausführungsgeschäft. Abwicklungsgeschäft nennt man die Vorgänge, durch die das
Ergebnis des Ausführungsgeschäfts auf den Kommittenten übertragen wird. Der K.vertrag
ist entweder ein
Werkvertrag
oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat.
Kommissionär
i.S. des HGB ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren
oder Wertpapiere für
Rechnung
eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen
(§ 383 HGB). Dieser
Kommissionär
ist
Kaufmann
(§ 1 II HGB). Die Vorschriften des HGB
(§§ 383–406) gelten in gleicher Weise für den
Kommissionär
i.S. des § 383 HGB
wie für den Kaufmann, der im
Betrieb
seines Handelsgewerbes gelegentlich eine K.
übernimmt (§ 406 I HGB). Der
Kommissionär
ist verpflichtet, das übernommene Geschäft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim
Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis
bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386
HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er –
nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem Kommittenten
Rechnung
abzulegen und das
aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB). Das
Delkredere
trifft
ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der
Kommissionär
hat Anspruch auf
Provision
und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein
gesetzliches Pfandrecht am K.gut zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB). Betrifft die
K. Waren oder Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann der
Kommissionär
selbst als Verkäufer liefern oder selbst als Käufer übernehmen
(Selbsteintritt, §§ 400–405 HGB). An Stelle des Ausführungsgeschäfts tritt dann
der Kaufvertrag zwischen
Kommissionär
und Kommittent; der K.vertrag bleibt daneben (mit
Provisionsanspruch) bestehen. Bei der Effekten-K. führen die Banken i.d.R. die Aufträge
ihrer Kunden durch
Selbsteintritt
aus. Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft
zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3 III UStG).