Gebäudetechnik

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Kommission
 
liegt vor, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes für Rechnung eines

anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt

(Gegensatz: Eigengeschäft). Kommissionsvertrag (K.auftrag) ist der Vertrag zwischen dem

Kommissionär und dem Kommittenten, in dem die K. übernommen wird; s.a.

Konditionsgeschäft. Das Geschäft, das der Kommissionär mit dem Dritten ausführt, ist

das Ausführungsgeschäft. Abwicklungsgeschäft nennt man die Vorgänge, durch die das

Ergebnis des Ausführungsgeschäfts auf den Kommittenten übertragen wird. Der K.vertrag

ist entweder ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum

Gegenstand hat. Kommissionär i.S. des HGB ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren

oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen

(§ 383 HGB). Dieser Kommissionär ist Kaufmann (§ 1 II HGB). Die Vorschriften des HGB

(§§ 383–406) gelten in gleicher Weise für den Kommissionär i.S. des § 383 HGB

wie für den Kaufmann, der im Betrieb seines Handelsgewerbes gelegentlich eine K.

übernimmt (§ 406 I HGB). Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim

Ausführungsgeschäft hat er das vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis

bei Einkaufskommission, Mindestpreis bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386

HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten, dessen Vertragspartner er –

nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und das

aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 384 II HGB). Das Delkredere trifft

ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB. Der Kommissionär hat Anspruch auf

Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für diese Ansprüche steht ihm ein

gesetzliches Pfandrecht am K.gut zu, sofern er es im Besitz hat (§ 397 HGB). Betrifft die

K. Waren oder Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann der

Kommissionär selbst als Verkäufer liefern oder selbst als Käufer übernehmen

(Selbsteintritt, §§ 400–405 HGB). An Stelle des Ausführungsgeschäfts tritt dann

der Kaufvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent; der K.vertrag bleibt daneben (mit

Provisionsanspruch) bestehen. Bei der Effekten-K. führen die Banken i.d.R. die Aufträge

ihrer Kunden durch Selbsteintritt aus. Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft

zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3 III UStG).