Gebäudetechnik

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Kreditsicherheiten
 
Von einem Kreditnehmer auf Wunsch oder Antrag eines Kreditgebers zur Erlangung eines

Kredits bereitgestellte Instrumente zur Begrenzung des Kreditrisikos. Derartige

Sicherheiten werden in Personalsicherheiten einerseits und Realsicherheiten andererseits

unterteilt. Personalsicherheiten, wie z. B. die Bürgschaft, Garantie, das Wechselakzept

oder die Patronatserklärung, stellen schuldrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche

Person dar. Realsicherheiten, wie z. B. ein Pfand, eine Grundschuld, Hypothek,

Rentenschuld oder die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer

Sicherungsübereignung, stellen hingegen sachenrechtliche Ansprüche des Kreditgebers

gegenüber dem Kreditnehmer dar. In Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit im Rahmen

einer Kreditprüfung wird ein Kreditgeber (Kreditor) vom Kreditnehmer (Debitor) mehr oder

weniger Sicherheiten verlangen. Bei guter Bonität, z. B. aufgrund einer günstigen

Auskunft (z. B. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung SCHUFA) über die

Bonität des Kreditnehmers, können dingliche Sicherheiten entbehrlich sein. In der Regel

legen allerdings Banken großen Wert auf die Einholung von Realsicherheiten. Dies liegt

unter anderem daran, daß derartige Realsicherheiten, z. B. im Fall eines Konkurses, mit

einem Recht zur Aussonderung oder Absonderung versehen sein können. Entsprechend der

Abhängigkeit einer Kreditsicherheit von dem Bestand, dem Umfang und der Dauer der

Hauptschuld wird zwischen akzessorischen und fiduziarischen Sicherheiten unterschieden.

Bei einer akzessorischen Sicherheit, wie beispielsweise der Bürgschaft, erlischt die

Kreditsicherheit, sobald die Hauptschuld beglichen wurde. Im Gegensatz hierzu besteht bei

fiduziarischen Sicherheiten (z. B. Grundschuld) die Sicherheit fort, auch wenn der

Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.